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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 

A. Allgemeiner Teil

Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CCSWF GmbH und dem Kunden Anwendung finden

 

I.     Allgemeines

 

1.    Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von der CCSWF GmbH (nachfolgend ‘’CCSWF’’) an den Kunden zugrunde und gelten als Bestandteil des zwischen CCSWF und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn CCSWF diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2.    Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht.  Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Form, mittels welcher der Vertrag geschlossen wurde, um dessen Änderung oder Ergänzung es geht. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

 

3.    Für die Rechtsbeziehungen zwischen CCSWF und dem Kunden gilt ausschließlich Schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Schweizerischen Internationalen Privatrechts.

 

4.    Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und CCSWF ist, soweit keine abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von CCSWF. CCSWF behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand vor.

 

5.    Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.

 

6.    Der Käufer willigt ein, dass CCSWF die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zum Zwecke der Auftragsabwicklung speichern, verarbeiten und übermitteln darf.

II.    Liefer- / Leistungszeit, Leistungshindernisse

 

1.    Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen CCSWF und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch CCSWF setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.

 

2.    Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von CCSWF zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet CCSWF nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Dritte, sofern CCSWF – soweit möglich und wirtschaftlich zumutbar – einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Lieferung durch Dritte trifft. CCSWF wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

3.    Sofern unvorhersehbare, nicht von CCSWF zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz II.2 die Vertragserfüllung für GlasEx auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für CCSWF nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht CCSWF das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. CCSWF ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

III.   Versandbedingungen, Zahlungsbedingungen, Preise

 

1.    Für den Warenversand von CCSWF an den Kunden gelten die INCOTERMS-Versandklauseln in ihrer jeweils aktuellsten Fassung als vertraglich einbezogen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Versandlieferungen von CCSWF nach der INCOTERMS-Versandklausel "EXW (Ex Works) CCSWF Herstellerwerk". Soweit vereinbart ist, dass CCSWF den Transport versichert, deckt dies nur den Transport vom Herstellerwerk bis zur Grenze des Firmengeländes des Kunden ab.

 

2.    Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche von CCSWF gestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang beim Kunden ohne Abzug auf das von CCSWF jeweils angegebene Konto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von CCSWF maßgebend.

 

3.    CCSWF behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen.

 

4.    Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils Nettopreise ohne die gegebenenfalls hinzukommende gesetzliche Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer in der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Höhe.

IV.   Eigentumsvorbehalt

 

1.    CCSWF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem jeweiligen Vertrag vor. CCSWF ist berechtigt den Gegenstand des Kaufvertrages im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

2.    Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

 

3.    Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde jedoch vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von CCSWF an CCSWF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird CCSWF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für CCSWF statt. Bei Verbindung mit anderen, CCSWF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht CCSWF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.

 

4.    Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde CCSWF unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

5.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CCSWF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. CCSWF kann in diesem Fall nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von CCSWF abliefert oder aber CCSWF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt CCSWF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde CCSWF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. CCSWF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

 

V.    Ansprüche wegen Mängeln (,,Gewährleistung’’)

 

1.    Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, leistet CCSWF Gewähr und haftet CCSWF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:

 

1.1. CCSWF wird alle mangelbehafteten Teile und Leistungen des Vertragsgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). CCSWF wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde CCSWF für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz zu leisten, soweit der Minderwert des ersetzten Leistungsgegenstandes über die Abnutzung durch bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgeht.

 

1.2  Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands im Inland. CCSWF bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von CCSWF durchzuführen. CCSWF trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen sonstigen Ort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von CCSWF, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen.

 

1.3  Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn CCSWF - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.

 

1.4  Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden.

 

1.5  Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. B. Schleifmittel, Drehachsen, Gelenke) begründet keine Mängelansprüche.

 

1.6  Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, oder der Mangel erst nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs verursacht wird (es sei denn, der Mangel werde durch CCSWF verursacht), oder eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original CCSWF Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden.

 

1.7  Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland (d.h. im Land, in welchem GlasEx ihren Sitz hat), verletzt, wird CCSWF auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch CCSWF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

Die genannten Verpflichtungen von CCSWF sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, soweit

 

§     der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat,

 

§     der Kunde CCSWF in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und CCSWF die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht,

 

§     CCSWF alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und

 

§     der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

1.8  Der Kunde hat die Leistungen von CCSWF umgehend zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen CCSWF sofort schriftlich gerügt werden. Nicht erkennbar Mängel müssen umgehend nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, entfallen die Gewährleistungsrechte, es sei denn die Mängel seien von CCSWF arglistig verschwiegen worden.

 

2.    Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von CCSWF in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen GlasEx nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von CCSWF. CCSWF haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von CCSWF gehandelt hat. CCSWF wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die CCSWF ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.

 

3.    Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.

 

4.    Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von CCSWF übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt, wobei bei Abweichungen von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien die Rügefristen gemäss Abschnitt V.1.9 gelten.

VI.   Haftung auf Schadenersatz

 

1.    Für Mangelfolgeschäden und andere Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet CCSWF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:

 

      bei Vorsatz, oder

 

      bei grober Fahrlässigkeit, oder

 

      bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder

 

      bei Mängeln, die CCSWF arglistig verschwiegen hat, oder

 

      im Rahmen einer Garantiezusage.

 

      Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

2.    Die Haftung von CCSWF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von CCSWFx zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet GlasEx nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch CCSWF.

 

3.    Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII.

 

VII. Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung

 

1.    Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten

 

a)    ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von CCSWF zur Einbringung des Vertragsgegenstands),

 

b)    ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands durch den Kunden

 

2.    Soweit CCSWF Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn CCSWF die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von CCSWF abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die CCSWF aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.

 

Sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen CCSWF - gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ausgenommen sind die Verjährungsfristen, welche sich nach den Art. 127 und 128 des Schweizerischen Obligationenrechts richten.

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