Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
I. Geltung der CCSWF Einkaufsbedingungen
1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die CCSWF als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferbedingungen von Lieferanten, die von den AEB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CCSWF ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AEB gelten auch dann, wenn CCSWF eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, obwohl CCSWF entgegenstehende oder von den AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.
2. Die AEB gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
3. Ergänzend gelten die Incoterms 2010, soweit sie nicht im Widerspruch zu den AEB oder den sonstigen zwischen CCSWF und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen stehen.
4. Rechte, die CCSWF nach den gesetzlichen Vorschriften über die AEB hinauszustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
1. Der Vertrag kommt durch die Bestellung oder den Lieferabruf von CCSWF zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot unterbreitet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Widerspruchs oder des Gegenangebots bei CCSWF. Soweit CCSWF das Gegenangebot nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang ablehnt, ist der Inhalt verbindlich, wenn dieser nicht erheblich von der Bestellung bzw. dem Lieferabruf abweicht. Als erhebliche Abweichungen gelten, sofern sich aus der Bestellung bzw. dem Lieferabruf nichts anderes ergibt, die Änderung des Liefertermins oder der Lieferfrist um mehr als achtundvierzig Stunden, die Änderung der Liefermenge um mehr als fünf Prozent oder die Änderung des Preises. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung des Gegenangebots ist ihre Absendung durch CCSWF; als Nachweis gilt der Poststempel.
2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, für die der vorstehende Absatz entsprechend gilt.
III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.
2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen bzw. EU-Normen und -Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant verpflichtet sich folglich unter anderem, die Anforderungen der EG-Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACh-VO“) und der EG-Richtlinie 2011/65/EU (nachfolgend „RoHS-RL“) in ihrer bei Lieferung gültigen Fassung zu beachten und alle Pflichten zu erfüllen, die einen Lieferanten nach der REACh-VO und der RoHS-RL treffen. Er wird GlasEx gemäß Artikel 31 REACh-VO ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Zudem wird er CCSWF unaufgefordert und unverzüglich vor einer Lieferung informieren, wenn in einer Komponente oder der Verpackung einer Ware ein Stoff im Sinne der Artikel 57 bis 59 der REACh-VO („substance of very high concern“) in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent enthalten ist. Er gewährleistet, dass alle Waren den Anforderungen der RoHS-RL entsprechen, und wird CCSWF die RoHS-Konformität auch jeweils schriftlich bestätigen.
3. CCSWF übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit CCSWF getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, GlasEx bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
4. Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Vorschriften der Ursprungs-, Transit- und Zielländer zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden sowie die jeweils gültigen Vorschriften „Warenanlieferung für externe Lieferanten“ von CCSWF zu beachten.
5. Der Lieferant übernimmt nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der Ware auf eigene Kosten. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
IV. Änderung der Leistung
1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies CCSWF unverzüglich mitzuteilen. CCSWF wird dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl CCSWF als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.
2. GlasEx kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
V. Lieferzeit
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei CCSWF oder bei dem von CCSWF bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung „frei Werk“
(DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart und hat GlasEx sich bereit erklärt, den Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen.
2. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern können, hat der Lieferant CCSWF unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer von der Verzögerung zu benachrichtigen.
3. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich von CCSWF berechtigen CCSWF – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von CCSWF zur Folge haben.
4. Im Falle des Lieferverzuges stehen CCSWF die gesetzlichen Ansprüche zu.
5. Unabhängig hiervon ist CCSWF berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit sich CCSWF bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden.
VI. Gefahrenübergang, Eigentumsübergang, Dokumente
1. Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware bei CCSWF oder bei dem von CCSWF bestimmten Empfänger auf CCSWF über. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage im Betrieb von CCSWF verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme auf CCSWF über.
2. Das Eigentum an der Ware geht entsprechend einem etwaig vereinbarten Incoterm, spätestens aber mit Anlieferung bei der vereinbarten Lieferadresse auf CCSWF über.
3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung unter Angabe der Bestellnummer an CCSWF zu senden. Zur Vermeidung verzögerter Bearbeitung bei CCSWF sind Rechnungen nicht den Warenlieferungen beizufügen, sondern mit gesonderter Post zu übermitteln; andernfalls gilt Ziffer VII. 3. entsprechend.
VII. Preise und Zahlung
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von CCSWF angegebenen Liefer-anschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.
3. Wenn Rechnungen des Lieferanten weder die bestellende CCSWF Abteilung und das Bestelldatum noch die dem Lieferanten mitgeteilte CCSWF Bestellnummer erkennen lassen, gerät CCSWF erst vierzig Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
4. Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung ist CCSWF berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.
5. Die Zahlungen erfolgen jeweils innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und Zugang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant Verzugszins in Höhe von 5% p.a. verlangen, sofern CCSWF keinen geringeren Schaden nachweist. Der Lieferant ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er CCSWF nach Eintritt des Zahlungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Mängelansprüche und Rückgriff
1. Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Vertragsgegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant CCSWF dies in jedem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung an CCSWF unter Angabe der Gründe mitzuteilen. CCSWF ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt binnen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
2. Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicher. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit auf die beanstandete Lieferung möglich sein, um den Stand der Gewährleistungsfrist ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Waren identifizieren zu können. Sollte in einem Gewähr-leistungs- und/oder Produkthaftungsfall eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant CCSWF jeglichen Nachteil auszugleichen, der CCSWF dadurch entsteht. Sollte der Stand der Gewährleistungsfrist einer fehlerhaften Ware mangels Rückverfolgbarkeit nicht ermittelbar sein, ist es dem Lieferanten verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Gewährleistungsfrist mit Sicherheit abgelaufen ist.
3. Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von CCSWF gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränkt. CCSWF wird alle Lieferungen, sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Anlieferung bei der vereinbarten Lieferadresse schriftlich anzeigen; maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Mängel, die sich später zeigen, werden dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat CCSWF nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann GlasEx nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Ware eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Ware erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.
5. Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch CCSWF nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht CCSWF in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung von größeren Schäden, das Recht zu, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei CCSWF üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Weitere Ansprüche von CCSWF bleiben unberührt.
6. Die CCSWF zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 24 Monaten ab Anlieferung der Ware bei CCSWF, soweit nicht nach Gesetz eine längere Verjährungsfrist besteht. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch den Einbau von Ersatzteilen oder durch die Lieferung von Ersatzteilen, so beginnt für diese Teile die Verjährungsfrist neu zu laufen.
7. Der Lieferant stellt CCSWF von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund von Mängeln oder Fehlern an der Ware gegenüber CCSWF geltend machen.
8. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten.
9. Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von CCSWF auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
10. Soweit CCSWF von dritter Seite wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist CCSWF gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend.
11. Der Lieferant ist CCSWF zum Ersatz der wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, und eines etwaigen sonst entstandenen Schadens verpflichtet. Sofern und soweit der Lieferant nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat, und er auch nicht aufgrund einer Garantie verschuldensunabhängig zum Schadensersatzverpflichtet ist, haftet er für Schadensersatz nur in dem Umfang, in welchem er bei seinen Zulieferern Regress nehmen kann. Er verpflichtet sich sicherzustellen, dass ihm für diesen Fall in hinreichendem Umfang Gewährleistungsrechte gegen seine Zulieferer zustehen.
IX. Haftung, insbesondere Produkthaftung
1. Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AEB nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Wird CCSWF aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, CCSWF auf erstes Anfordern von allen diesen Ansprüchen frei zu stellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Der Lieferant hat CCSWF in diesen Fällen auch von sämtlichen Kosten freizustellen, die in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere von Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen (einschließlich Rückrufaktionen nach Produktsicherheitsvorschriften) und von Rechtsverfolgungskosten. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung besteht eine solche Verpflichtung des Lieferanten nicht, wenn er darlegen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Der Lieferant hat CCSWF bei Vertragsbeginn und auf jederzeit mögliches Verlangen eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 2.500.000,00 pro Haftungsfall nachzuweisen und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der verarbeiteten Liefergegenstände durch CCSWF aufrechtzuerhalten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an CCSWF ab. CCSWF nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an CCSWF zu leisten. Weitergehende Ansprüche von CCSWF bleiben hiervon unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
X. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch CCSWF Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
2. Der Lieferant stellt CCSWF und CCSWF Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die CCSWF in diesem Zusammenhang entstehen.
3. Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für CCSWF wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
XI. Beistellungen, Werkzeuge
1. CCSWF behält sich an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für CCSWF vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, CCSWF nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt CCSWF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Gegenstände so verbunden oder vermischt werden, dass CCSWF ihr Eigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen unentgeltlich für CCSWF.
2. Der Lieferant hat Beistellungen auf Mängelfreiheit zu prüfen. Wird ein von CCSWF beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.
3. CCSWF behält sich das Eigentum an von CCSWF bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von CCSWF bestellten Waren einzusetzen.
XII. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CCSWF offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
3. Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.
4. Auf jederzeit mögliches Verlangen von CCSWF, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von GlasEx stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an CCSWF zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. CCSWF behält sich alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen, einschließlich Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, etc., vor.
5. Erzeugnisse, die nach von CCSWF stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden; insbesondere dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CCSWF an Dritte weitergeben.
2. Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist CCSWF berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht des Staates, in dem die bestellende CCSWF Gesellschaft ihren Sitz hat, und zwar unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechtsabkommens. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
4. Gerichtstand ist der Sitz der bestellenden CCSWF Gesellschaft. CCSWF behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.